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Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Um die Hilfebedürftigkeit durch Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu vermeiden muss der errechnete Kinderzuschlag zusammen mit anderem Einkommen und/oder Vermögen der Familie und evtl. zustehendem Wohngeld ausreichen, den Bedarf der gesamten Familie sicherzustellen.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag
Keinen Anspruch auf Kinderzuschlag haben:
Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 170 Euro je Kind. Das Einkommen des Kindes (z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltsleistung) wirken sich mindernd auf den Kinderzuschlagsbetrag aus. Für Alleinerziehende, die Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für ihr Kind erhalten, bedeutet es, dass sie regelmäßig keinen oder nur einen sehr geringen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Eltern, die den Kinderzuschlag beziehen, können für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe (z.B. eintägige Ausflüge bzw. mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte (tatsächliche Kosten), Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (100 Euro pro Jahr), etc.) erhalten. Den Kinderzuschlag kann immer nur ein Elternteil für ein und dasselbe Kind erhalten. Der Kinderzuschlag wird, soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, für ein Kind längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Der Kinderzuschlag muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse einzureichen. Alle Angaben sind grundsätzlich durch entsprechende Nachweise zu belegen. Der Kinderzuschlag wird als Familienleistung (geregelt im Bundeskindergeldgesetz) von den Familienkassen ausgezahlt.
1 Mindesteinkommensgrenze der Eltern: monatlichen Einnahmen, z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld, Krankengeld etc., ohne Wohngeld und Kindergeld
2 Bemessungsgrenze ist die Summe der pauschalierten Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelbedarf und ggf. Mehrbedarfe), der prozentuale Anteil an den Bedarfen für Unterkunft und Heizung der Eltern und dem Gesamtkinderzuschlag
(Quelle: „Merkblatt Kinderzuschlag“ der Familienkasse, Stand Januar 2017) (Link kaputt)