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Kinderzuschlag

Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen
 

Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Um die Hilfebedürftigkeit durch Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu vermeiden muss der errechnete Kinderzuschlag zusammen mit anderem Einkommen und/oder Vermögen der Familie und evtl. zustehendem Wohngeld ausreichen, den Bedarf der gesamten Familie sicherzustellen.
 
Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag

  • die Kinder sind unter 25 Jahre, unverheiratet und Leben um Haushalt der Eltern
  • die Mindesteinkommensgrenze1 bei Elternpaare beträgt 900,00 € Brutto
  • die Mindesteinkommensgrenze1 bei Alleinerziehenden beträgt 600,00 € Brutto
  • die Höchsteinkommensgrenze darf nicht übersteigen und sie richtet sich nach der Bemessungsgrenze2
  • der Bedarf der Familie durch das zur Verfügung stehende Einkommen und die Zahlung von Kinderzuschlag sowie eventuell zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht

 
Keinen Anspruch auf Kinderzuschlag haben:

  • Eltern mit Kindern, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen
  • Eltern mit Kindern, die eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beziehen
  • Eltern mit Kindern, die sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben

 
Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 170 Euro je Kind. Das Einkommen des Kindes (z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltsleistung) wirken sich mindernd auf den Kinderzuschlagsbetrag aus. Für Alleinerziehende, die Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für ihr Kind erhalten, bedeutet es, dass sie regelmäßig keinen oder nur einen sehr geringen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Eltern, die den Kinderzuschlag beziehen, können für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe (z.B. eintägige Ausflüge bzw. mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte (tatsächliche Kosten), Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (100 Euro pro Jahr), etc.) erhalten. Den Kinderzuschlag kann immer nur ein Elternteil für ein und dasselbe Kind erhalten. Der Kinderzuschlag wird, soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, für ein Kind längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Der Kinderzuschlag muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse einzureichen. Alle Angaben sind grundsätzlich durch entsprechende Nachweise zu belegen. Der Kinderzuschlag wird als Familienleistung (geregelt im Bundeskindergeldgesetz) von den Familienkassen ausgezahlt.
 
1 Mindesteinkommensgrenze der Eltern: monatlichen Einnahmen, z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld, Krankengeld etc., ohne Wohngeld und Kindergeld


2 Bemessungsgrenze ist die Summe der pauschalierten Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelbedarf und ggf. Mehrbedarfe), der prozentuale Anteil an den Bedarfen für Unterkunft und Heizung der Eltern und dem Gesamtkinderzuschlag
 
(Quelle: „Merkblatt Kinderzuschlag“ der Familienkasse, Stand Januar 2017) (Link kaputt)