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Gemäß §§ 1712 ff. BGB kennzeichnet der Begriff Beistandschaft eine besondere Art der gesetzlichen Vertretung für Minderjährige. Sie wurde zum 1. Juli 1998 im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes eingeführt und ersetzte die Amtspflegschaft des Jugendamtes für nichteheliche Kinder.
Die Beistandschaft ist eine freiwillige Unterstützungsleistung, die nach § 52a SGB-VIII allen Müttern nichtehelicher Kinder seitens der Jugendämter angeboten wird. Sie kommt auf formlosen Antrag zustande. Der Antrag kann vom allein sorgeberechtigten Elternteil oder (bei gemeinsamer Sorge) von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, gestellt werden.
Beistand kann nur das Jugendamt werden. Deshalb wird die Beistandschaft bisweilen auch "Amtsbeistandschaft" genannt. Das Jugendamt beauftragt einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin mit der Wahrnehmung der Aufgaben (§ 56 SGB-VIII).
Diese/r ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes in einem oder 2 Bereichen:
1. Vaterschaftsfeststellung des Kindes
Sofern die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt ist (oder das Kind als Kind des Ehemannes der Mutter) gilt, kann das Jugendamt als Beistand den Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung (vor einer Urkundsperson des Jugendamtes oder einem Notar (vgl. § 59 SGB-VIII)) auffordern (vgl. §§ 1595 ff. BGB). Die Vaterschaftsanerkennung wird nur mit Zustimmung der Mutter wirksam. Erfolgt keine freiwillige Anerkennung, kann das Jugendamt als Beistand eine Vaterschaftsklage führen (§§ 1600d, e BGB). Hier erfolgt regelmäßig eine wissenschaftliche Feststellung der Vaterschaft durch Abstammungsgutachten /DNA-Analyse.
2. Unterhaltsgeltendmachung für das Kind
Der Beistand kann darüber hinaus zur Geltendmachung von Unterhalt (§§ 1601 ff. BGB) bestellt werden. Hier kann ebenfalls die freiwillige Anerkennung der Unterhaltsansprüche durch Urkunde (z.B. bei der Urkundsperson des Jugendamtes) oder gerichtliche Geltendmachung erfolgen. Hierzu gehören auch Auskunftsansprüche (§ 1605 BGB), um die Höhe des Unterhaltes klären zu können und Zwangsvollstreckungen gegen den Unterhaltspflichtigen, wenn dieser nicht freiwillig zahlt.
Im Rahmen der Beistandschaft wird nicht der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt (§ 1615 l Abs. 2 BGB) geltend gemacht.
Verweise: Publikationen Beistandschaft | offene Fragen - Antworten (Link Kaputt)
Datei: Die neue Beistandsch