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Unterhaltsvorschuss

Zahlung von Unterhaltsvorschuss

Die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile zusammenleben
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von seiner Ehegattin bzw. seinem Ehegatten oder seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner lebt,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlichen Auskünfte verweigert,
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat,
  • das Kind nicht bei einem seiner Elternteile lebt,der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – gedeckt ist.

Höhere Unterhaltsvorschussleistungen ab Januar 2017

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts für Kinder alleinerziehender Eltern bis zur Höhe des jeweils geltenden Mindestunterhalts:

  • für Kinder bis zum sechsten Geburtstag 150 Euro
  • für Kinder bis zum zwölften Geburtstag 201 Euro
  • für Kinder von 12-17 Jahren 268 Euro (voraussichtlich ab Juli 2017)

 
Bedingt durch den Anstieg des Existenzminimums und damit des Mindestunterhalts, an den auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses gekoppelt ist, steigt der Unterhaltsvorschuss zum 01. Januar 2017 für Kinder bis zum sechsten Geburtstag auf 150 Euro und für Kinder bis zum zwölften Geburtstag auf 201 Euro.
 
Voraussichtlich ab dem 01. Juli 2017 haben auch Kinder von 12 bis 17 Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Der Unterhaltsvorschuss für Kinder von 12 bis 17 Jahren beträgt dann 268 Euro. Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich. Den Unterhaltsvorschuss gibt es derzeit maximal für 72 Monate.

 

Diese Begrenzung entfällt voraussichtlich ab 01. Juli 2017.
 
Aktuelle Informationen dazu finden Sie auf www.bmfsfj.de oder www.familien-wegweiser.de unter dem Stichwort "Unterhaltsvorschuss".