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ElterngeldPlus

Die Regelungen zum ElterngeldPlus, zum Partnerschaftsbonus sowie zur flexibleren Elternzeit gelten für Eltern, deren Kinder seit dem 01. Juli 2015 geboren wurden.


ElterngeldPlus erleichtert die Kombination von Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit. Außerdem kann die Elternzeit flexibler gestaltet werden.

 

Nach wie vor ist auch der Bezug des bisherigen Elterngeldes möglich. Entsprechend können Eltern sich zwischen dem Bezug von Elterngeld oder von ElterngeldPlus entscheiden.

 

Das ElterngeldPlus ersetzt bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro das wegfallende Einkommen abhängig vom Voreinkommen zu 65 bis 100 Prozent – wie das bisherige Elterngeld auch. Monatlich beträgt das ElterngeldPlus maximal die Hälfte des Elterngeldes, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Das ElterngeldPlus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt. Das bedeutet konkret, dass ein Elterngeldmonat dann zwei ElterngeldPlus-Monaten entspricht. Das ElterngeldPlus kann über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus bezogen werden.


Alleinerziehende profitieren ebenfalls vom ElterngeldPlus

Sie können ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus gleichermaßen nutzen. Die Voraussetzung der Alleinsorge beziehungsweise des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für Partnerelemente wurde gestrichen. Stattdessen können sie diese Monate zusätzlich erhalten, wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 Einkommenssteuergesetz (Steuerklasse II) erfüllen.


Neuregelung ermöglicht flexiblere Elternzeit

Auch die Elternzeit kann jetzt deutlich flexibler genutzt werden. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen.

 

Neu ist aber, dass nun

  • 24 statt bisher 12 Monate zwischen dem  dritten und dem  achten Geburtstag des Kindes genommen  werden können,
  • eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich ist,
  • die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem  dritten und achten Geburtstag des Kindes auf 13 Wochen erhöht wird,
  • die Elternzeit in drei statt bisher zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann,
  • der Arbeitgeber den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann, wenn er zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt.
  • Arbeitgeber einen Antrag zu einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit innerhalb einer bestimmten Frist ablehnen muss. Ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt.